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01.2021

Neuerungen im Jahr 2021

Neuerungen im Jahr 2021 -
Womit können Familien und Trennungs- bzw. Scheidungskinder künftig rechnen?



Zunächst einmal steht ab Anfang diesen Jahres eine Erhöhung des staatlichen Kindergeldes an, und zwar um 15,00 € / Kind.
Für das erste und zweite Kind werden ab sofort 219,00 € statt bisher 204,00 € bezahlt, für das dritte Kind 225,00 € statt bisher 210,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 250,00 € statt bisher 235,00 € im Monat.

Außerdem wurden der steuerliche Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes um jeweils 288,00 € erhöht.

Ab Anfang des Jahres 2021 gilt im Übrigen eine neue Düsseldorfer Tabelle mit erhöhten Bedarfssätzen.
So sollen Kinder bis fünf Jahre künftig statt 369,00 € mindestens 393,00 € Unterhalt bekommen, Kinder zwischen sechs und elf Jahren erhalten mindestens 451,00 € statt bisher 424,00 € und Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren haben Anspruch auf einen Mindestunterhalt in Höhe von
528,00 € statt bisher 497,00 €.
Allerdings muss bei der Ermittlung des Zahlbetrages das jeweilige hälftige Kindergeld vorneweg abgesetzt werden.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden ebenfalls angehoben; für Studierende, die nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil leben, verändert sich aber nichts. Hier bleibt es – wie im Vorjahr –
bei dem Bedarfssatz von 860,00 € im Monat, wobei hierauf das volle Kindergeld anzurechnen ist.
Unverändert bleiben auch die Selbstbehalte des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Dem Nicht-Erwerbstätigen steht weiterhin ein Selbstbehalt von 960,00 € zu und dem Erwerbstätigen ein solcher in Höhe von 1.160,00 €.

Bei einer Anpassung der Unterhaltszahlungen sollte aber auch immer die aktuelle Einkommenssituation der barunterhaltspflichtigen Person in den Blick genommen werden.


Text: Birgit Schwerter, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht



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