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03.2022

Zankapfel Familienheim

Wenn Ehegatten sich trennen, dann stellt sich sehr oft die Frage, wer bleibt und wer geht.

Hat man bis dato zusammen in einer Mietwohnung gelebt, dann muss entschieden werden, ob das Mietverhältnis gekündigt werden soll oder ob und ggf. welcher Ehegatte bereit und in der Lage ist, das Mietverhältnis alleine fortzuführen. Dazu sollte man auch frühzeitig Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, um beispielsweise die Aufhebung des alten Mietvertrages und die Begründung eines neuen Mietverhältnisses zu vereinbaren.

Hat man zusammen im Eigenheim gelebt, dann muss man sich darüber einigen, wer bis zu einer endgültigen Regelung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse im Hause wohnen bleibt, wer ggf. noch bestehende Darlehenslasten trägt etc..

Kann eine Einigung über die Nutzung nicht erreicht werden, dann muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen.

Wer mietfrei im Familienheim lebt, muss sich bei der Berechnung des so genannten Trennungsunterhaltes einen Wohnwert anrechnen lassen.
Im ersten Trennungsjahr liegt dieser im Regelfall unterhalb der ortsüblichen Miete, danach kann die volle objektive Miete angesetzt werden.
Spielen Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten keine Rolle, dann kann der weichende Ehegatte vom anderen eine so genannte Nutzungsentschädigung verlangen.
Bei Miteigentum entspricht diese grundsätzlich der hälftigen Nettomiete.
Diese Nutzungsvergütung muss allerdings ausdrücklich geltend gemacht werden, damit man sie auch rückwirkend verlangen kann.

Natürlich sollte man hierbei auch ggf. noch vorhandene monatliche Darlehensbelastungen für die Immobilie in den Blick nehmen. Haften die Ehegatten als Gesamtschuldner für den Kredit, ist dies zu Gunsten desjenigen Ehepartners, der die Bankschulden bezahlt, zu berücksichtigen.

In einem Fall, den das OLG Zweibrücken im vergangenen Jahr zu entscheiden hatte, war die Frau Alleineigentümerin des nach der Trennung vom Mann bewohnten Anwesens.
Dieser hatte jedoch einen beträchtlichen Teil der Baukosten beigesteuert. Die Ehefrau verlangte nach ihrem Auszug eine Nutzungsvergütung, wobei das Gericht ihr auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres insoweit nicht die volle objektive Marktmiete zugesprochen hat.
Vielmehr wurde im Rahmen der so genannten Billigkeitsprüfung der erhebliche Beitrag des Mannes zu den Herstellungskosten der Immobilie berücksichtigt, obwohl die ungleiche Vermögensverteilung unter Umständen über andere Rechtsinstitute (etwa den Zugewinnausgleich) kompensiert werden kann.

Ob sich diese Rechtsauffassung letztendlich durchsetzt, bleibt abzuwarten.

Text: Birgit Schwerter, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht



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