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Für die meisten von uns dürfte wohl die Variante 1 zutreffen.
Studiert man aber die Tagespresse, die Website einiger Hundeschulen oder die Beiträge diverser Versicherungsunternehmen, dann stößt man recht schnell und häufig auf den Begriff des „Hundeführerscheins“.
Diese Bezeichnung ist irritierend, denn ein „Führerschein“ ist per definitionem eine behördliche Bescheinigung, die jemanden berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Man würde es vielleicht noch verstehen, wenn etwa ein Pferde- oder in manchen Teilen der Welt ein Kamelführerschein eingeführt werden würde.
Aber Scherz beiseite - ein Hundeführerschein soll lediglich den Nachweis dafür erbringen, dass der Besitzer sein Tier unter Kontrolle hat.
Beinahe noch unverständlicher für Tierfreunde ist die Tatsache, dass Bello oder Mieze im Scheidungsfall in den Hausratslisten der streitenden Parteien auftauchen.
Natürlich sind Tiere keine Sachen, sondern Mitgeschöpfe.
Für sie gelten besondere Schutzvorschriften.
Dennoch werden die Regeln über die Verteilung der Haushaltsgegenstände auf Fellnasen und Samtpfoten sinngemäß entsprechend angewendet.
Können sich also die Streithähne partout nicht einigen, wer das Tier bekommt, dann entscheidet das Gericht nicht nur über die Zuweisung der Waschmaschine oder des Trockners, sondern auch über den Verbleib von Hund, Katze oder Kleinnager.
Für Haustiere gibt es weder ein gemeinsames Sorgerecht, noch ein Recht auf Umgang.
Allerdings wird das Familiengericht im Rahmen der so genannten Billigkeitsabwägung berücksichtigen, wo das Tier besser aufgehoben ist. Wer also über Haus und Garten verfügt, hat mit Sicherheit bessere Chancen auf den geliebten Hausgenossen, als der Ehegatte mit der Etagenwohnung in der Großstadt.
Außerdem kann es für die Zuordnung entscheidend darauf ankommen, wo die gemeinsamen Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben.
Text: Birgit Schwerter, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
76646 Bruchsal
Tel.: 07251 - 30 22 50
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