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Die Kündigung eines Mietvertrags mit mehreren Mietern ist nur durch beide Mieter möglich.
Immer wieder erlebt man als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Familien- bzw. Mietrecht folgendes, gerade kürzlich wieder: der Mandant, der sich 2020 von seiner Ehefrau getrennt und aus der gemieteten Ehewohnung ausgezogen ist, erhält eine Nachforderung seines ehemaligen Vermieters wegen Betriebskosten für das Jahr 2021. Völlig empört schreibt er seinem Vermieter, dass er schließlich seit 2020 nicht mehr in der Wohnung lebt und er deshalb überhaupt nicht einsieht, noch irgendetwas zu bezahlen. Ich musste ihm sagen, dass er weiterhin für Ansprüche seines ehemaligen Vermieters haftet, weil er den Mietvertrag zusammen mit seiner getrennten Ehefrau abgeschlossen hat. Die Ehefrau will aber weiter in der Wohnung bleiben und weigert sich, die Kündigung zu unterschreiben.
Ich konnte den Mandanten aber zumindest soweit beruhigen, dass er im Innenverhältnis zu seiner Ehefrau verlangen kann, dass die Ehefrau die Kosten für die Wohnung alleine trägt, weil auch nur sie den Nutzen von der Wohnung hat.
Es gibt entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung keinen Anspruch gegen den Vermieter, wegen der Trennung vom Ehe- oder Lebenspartner aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Das geht nur, wenn der Vermieter hiermit ausdrücklich einverstanden ist. Jedem Mieter in dieser Situation kann nur empfohlen werden, Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen und sich um eine Entlassung aus dem Mietverhältnis zu bemühen. Wenn der Vermieter das aber nicht mitmacht, hat er letztlich keine Chance.
Mit einer Mehrheit von Mietern in Form einer siebenköpfigen Wohngemeinschaft hatte sich übrigens neuerdings der Bundesgerichtshof zu befassen (BGH VIII ZR 304/21): die Mitglieder der Wohngemeinschaft hatten den Vermieter auf Zustimmung zum Austausch von einzelnen Mitgliedern der WG verklagt. Einen solchen Anspruch hat der Bundesgerichtshof allerdings in der oben genannten Entscheidung verneint. Allein die Tatsache, dass der Mietvertrag mit einer WG geschlossen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die Mietvertragsparteien von einer jederzeitigen Austauschbarkeit der Mieter ausgegangen sind. Hier hierzu müsste entweder eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag stehen oder zumindest müsste sich dies aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Dies könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn von vornherein sowohl Vermieter als auch Mietern klar sei, dass üblicherweise nur eine vorübergehende Wohngelegenheit für die einzelnen Mieter geschaffen werden soll, z.B. bei einer Studenten - WG. Es sei aber immer eine Frage der Auslegung des Mietvertrags im Einzelfall.
Fazit: egal ob man als Ehepartner, Lebenspartner oder Wohngemeinschaft zusammen einen Mietvertrag abschließt - wenn man davon ausgeht, dass später einzelne Mieter aus dem Mietverhältnis unproblematisch ausscheiden wollen, sollte dies unbedingt ausdrücklich im Mietvertrag stehen.
Text: Kristin Krüger, Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
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