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In den letzten Monaten haben sich wieder zahlreiche Flüge verspätet oder sind ganz ausgefallen. Grund sind vor allem die fehlenden Kapazitäten, da die Nachfrage schneller und stärker wieder angezogen hat, als in der Planung erwartet worden war.
Ein erheblich verspäteter Flug bringt für Passagiere zunächst viel Aufwand, in der EU meistens aber auch einige Ansprüche gegen die ausführende Fluggesellschaft mit sich.
Bei einem Flug mit Start in der EU oder mit einer EU-Fluggesellschaft und Landung in der EU kommen unter anderem diese Rechte in Betracht:
Abflug
Spätestens ab 4 Stunden Verspätung hat man einen Anspruch auf Versorgung.
Das betrifft zunächst die Verpflegung. Bei einer Kurzstrecke besteht dieser Anspruch bereits ab 2 Stunden, bei einer Mittelstrecke ab 3 Stunden und bei Langstrecke ab 4 Stunden angekündigter oder tatsächlicher Verspätung des Abfluges.
Verschiebt sich der Flug auf den nächsten Tag, besteht neben dem Anspruch auf Verpflegung auch das Anrecht auf ein Hotel und, falls notwendig, die Taxikosten zwischen Flughafen und Hotel hin und zurück.
Die Fluggesellschaft soll diese Unterstützung von sich aus anbieten und z.B. Gutscheine ausgeben. Danach sollte man am Schalter gezielt fragen. Falls man alles selbst organisiert, gilt: Quittungen geben lassen und aufbewahren.
Ankunft
Spätestens bei 4 Stunden Verspätung kann ein pauschaler Anspruch von bis zu 600 € pro Passagier bestehen.
Dies gilt bei Langstrecken; bei Kurz- und Mittelstrecken sind es bei 3 Stunden 250 € bzw.
400 €.
Diesen Anspruch hat jeder Passagier, der ein Flugticket bzw. eine Buchungsbestätigung auf seinen Namen vorweisen kann. Es kommt nicht darauf an, wer den Flug gebucht oder bezahlt hat, auch Geschäftsreisende können die Entschädigung selbst privat geltend machen.
Ausnahmen
Bei außergewöhnlichen Umständen wie Streik, Wetter oder technischem Defekt behaupten Fluggesellschaften gerne, dass keine Ansprüche bestehen. Das kann sein, stimmt aber oft nicht. Ein erfahrener Anwalt kann die Ansprüche prüfen und - wenn möglich - trotzdem durchsetzen.
Auch Ansprüche aus 2020 können noch bis Ende 2023 geltend gemacht werden.
Die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt am Ende des Jahres, in dem der Flug stattfinden sollte.
Die erwähnten Ansprüche bei Verspätungen sind nicht abschließend, je nach den konkreten Umständen kommen zahlreiche Möglichkeiten in Betracht. Bei Flügen außerhalb der EU oder mit einer nicht EU-Fluggesellschaft in die EU gelten andere Regeln.
Text: Timo van der Does, Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
76646 Bruchsal
Tel.: 07251 - 30 22 50
Fax: 07251 - 30 22 52 9
eMail: info@rechtsanwaelte-schwerter.de
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