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Wenn Eltern sich trennen, gibt es häufig Streit um die Kinder.
Die meisten Eltern haben für ihre Kinder das gemeinsame Sorgerecht. Wenn Kinder während bestehender Ehe geboren werden, ist das automatisch der Fall. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält der Vater das Sorgerecht entweder durch eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt oder durch eine familiengerichtliche Übertragung des Mitsorgerechts.
Häufig können sich die Eltern nach einer Trennung nicht einigen, bei welchem Elternteil die Kinder leben. Dann muss das Familiengericht entscheiden. Die Entscheidung des Familiengerichts muss sich dabei am Wohl der Kinder orientieren.
Wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, müssen wichtige Entscheidungen für das Kind von den Eltern gemeinsam getroffen werden. In der Praxis geht es häufig um die Anmeldung eines Kindes an einer weiterführenden Schule, den Abschluss eines Ausbildungsvertrags oder auch ärztliche Behandlungen. Auch in diesem Fall können beide Eltern das Familiengericht anrufen; das Familiengericht überträgt dann einem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis, wenn es der Meinung ist, dass die Entscheidung dieses Elternteils besser für das Kind ist.
Die Entziehung des gesamten Mitsorgerechts eines Elternteils kommt nur in Ausnahmefällen vor. In der Praxis am häufigsten ist, dass die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsam zum Wohle des Kindes zu handeln und sich abzustimmen. Es handelt sich meist um Fälle, in denen die Kommunikation zwischen den Eltern massiv gestört ist.
Umgekehrt wird einem nichtehelichen Vater in der Regel das Mitsorgerecht durch das Familiengericht zu übertragen sein, wenn keine gravierenden Gründe dagegen sprechen.
Unabhängig vom Sorgerecht besteht immer ein Umgangsrecht des Elternteils, bei dem die Kinder nicht leben, auch wenn dieser Elternteil kein Sorgerecht hat. Ein Ausschluss des Umgangs ist nur in Ausnahmefällen angezeigt, wenn beispielsweise ein Elternteil das Kind misshandelt oder missbraucht. Wenn sich die Eltern über den Umgang oder dessen konkrete Ausgestaltung nicht einigen können, muss ebenfalls das Familiengericht angerufen werden. Auch in diesem Fall gilt: die Umgangsregelung muss dem Kindeswohl entsprechen.
Text: Kristin Krüger, Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
76646 Bruchsal
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