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04.2023

Notvertretungsrecht für Eheleute ab 01.01.2023 - was bringt mir jetzt noch eine Vorsorgevollmacht?

Zu Beginn diesen Jahres wurde das geltende Betreuungsrecht grundlegend reformiert und umfassend modernisiert und das Selbstbestimmungsrecht betreuter Menschen in Deutschland erheblich gestärkt.

Damit einhergehend wurde ein so genanntes Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt.
Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht konnten sich Eheleute auch in Akut- oder Notsituationen nicht ohne Weiteres wechselseitig vertreten, wenn nicht im Vorhinein eine rechtliche Betreuung für den Partner bestellt oder eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde.
Vielen Menschen war dies nicht bewusst.
Oftmals gab es daher ein böses Erwachen, wenn der Ehemann, die Ehefrau, die betagte Mutter oder der gebrechliche Vater plötzlich infolge einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr selbst handlungs- oder entscheidungsfähig war. Durch das neue Recht wurden nun zumindest einmal die Fürsorgemöglichkeiten der Ehegatten verbessert. Man muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass das so genannte Notvertretungsrecht eben nur zwischen Eheleuten gilt und beispielsweise nicht für die Eltern. Außerdem bezieht es sich nur auf die Gesundheitsfürsorge, also nicht auf finanzielle Angelegenheiten und schließlich kann das Notvertretungsrecht maximal für die Dauer von sechs Monaten ausgeübt werden, wobei ein Arzt dem vertretenden Ehemann bzw. der vertretenden Ehefrau schriftlich bestätigen muss, dass und ab wann die Voraussetzungen für die Notvertretung vorliegen.
Dauert die Entscheidungsfähigkeit länger als ein halbes Jahr an, muss in jedem Fall ein Betreuer / eine Betreuerin bestellt werden.

Das neu eingeführte Ehegatten-Notvertretungsrecht ist also keinesfalls ein Ersatz für eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht.
Wem wichtig ist, dass "im Fall der Fälle" eine Person des Vertrauens die erforderlichen Entscheidungen treffen kann, sollte sich in jedem Fall rechtzeitig anwaltlich beraten lassen.
Eine individuell gestaltete Vorsorgevollmacht ist nicht zeitlich begrenzt und kann den jeweiligen Vorstellungen und Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst werden.

Text: Birgit Schwerter, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
und Daniel Butz, Rechtsanwalt



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